Steuern & Recht · Steuern erklärt
Krypto-Steuern in Deutschland: Haltefrist und Freigrenze
Für Kryptowerte im Privatvermögen gilt kein eigenes Steuerrecht, sondern das Recht der privaten Veräußerungsgeschäfte, ergänzt durch ein umfangreiches Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. März 2025. Dieser Text ordnet die Fristen, Freigrenzen und Aufzeichnungspflichten und zeigt an einem Beispiel, warum eine Freigrenze etwas anderes ist als ein Freibetrag.
KI-SymbolbildGewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen bleiben steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt oder der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres unter 1.000 Euro bleibt.
Wer Kryptowerte privat kauft und verkauft, bewegt sich im Einkommensteuerrecht in einer alten Schublade: privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, dieselbe Vorschrift, die auch für Gold oder Sammlerstücke gilt. Daraus folgen die zwei Zahlen, um die sich alles dreht: ein Jahr Haltefrist und 1.000 Euro Freigrenze im Kalenderjahr.
Was das Gesetz sagt und was der Bundesfinanzhof entschieden hat
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG erfasst Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) entschieden, dass virtuelle Währungen in Gestalt von Currency Token zu diesen anderen Wirtschaftsgütern gehören. Sie werden angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden, und veräußert, wenn sie zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.
Die Finanzverwaltung hat diese Linie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. März 2025 übernommen, das auf 34 Seiten das frühere Schreiben vom 10. Mai 2022 neu fasst. Randnummer 53 nennt Kryptowerte ausdrücklich andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 und verweist auf das Urteil. Wer also länger als ein Jahr hält, zahlt auf den Gewinn keine Einkommensteuer. Wer innerhalb der Frist verkauft, tauscht oder bezahlt, hat einen steuerbaren Vorgang.
Auf welchen Tag genau die Frist endet, sagt § 23 EStG nicht, und im Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht es ebenfalls nicht. Es folgt erst aus der allgemeinen Fristberechnung: § 108 Absatz 1 der Abgabenordnung erklärt die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für entsprechend anwendbar. Nach § 187 Absatz 1 BGB zählt der Tag der Anschaffung nicht mit, nach § 188 Absatz 2 BGB endet eine Jahresfrist mit Ablauf des Tages, der dem Anschaffungstag der Zahl nach entspricht. Aus einem Kauf am 10. März 2026 folgt damit: Ein Verkauf am 10. März 2027 liegt noch in der Frist und ist steuerbar, ab dem 11. März 2027 liegt er außerhalb. Das ist eine Herleitung aus drei Vorschriften, kein wörtliches Zitat, und im Streitfall gehört sie geprüft.
Diese Einordnung unter § 23 gilt für Currency oder Payment Token, also für Bitcoin, Ether und vergleichbare Einheiten; genau diese Gruppe betraf das Urteil IX R 3/22, und Randnummer 3 des Schreibens ordnet sie so ein. Für die beiden anderen Gruppen verweist Randnummer 53 ausdrücklich auf die Randnummern 77 ff. Bei Utility Token ist das Einlösen gegen die versprochene Ware oder Dienstleistung nach Randnummer 79 ertragsteuerrechtlich unbeachtlich; werden angeschaffte Utility Token dagegen veräußert, kann nach Randnummer 80 wieder § 23 greifen. Security Token sind nach Randnummer 81 je nach Ausgestaltung Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, sodass laufende Erträge und Veräußerungsgewinne nach Randnummer 82 über § 20 EStG laufen, also über die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wo die Jahresfrist des § 23 keine Rolle spielt. Alles Weitere in diesem Text betrifft Currency und Payment Token.
Die 1.000 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag
§ 23 Absatz 3 Satz 5 EStG bestimmt: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Das Bundesfinanzministerium hält in Randnummer 53 fest, dass dieser Betrag bis zum Veranlagungszeitraum 2023 bei 600 Euro lag. Wichtig ist das Wort Gesamtgewinn: Es zählen alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen, also auch Gewinne aus Gold oder anderen Wirtschaftsgütern.
Ein Rechenbeispiel zeigt den Unterschied. Sie kaufen am 10. März 2026 Kryptowerte für 12.000 Euro und verkaufen sie am 5. September 2026 für 13.400 Euro. Der Gewinn beträgt 1.400 Euro, weitere private Veräußerungsgeschäfte gab es nicht. Weil 1.400 Euro nicht weniger als 1.000 Euro sind, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil oberhalb der Grenze. Bei einem Gewinn von 999 Euro wäre dagegen alles steuerfrei geblieben. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom persönlichen Tarif nach § 32a EStG ab. Die geltende Fassung des Absatzes 1 nennt ihre Beträge ausdrücklich „ab dem Veranlagungszeitraum 2026“: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro beträgt die Einkommensteuer null, von 69.879 Euro an liegt der Grenzsteuersatz bei 42 Prozent, von 277.826 Euro an bei 45 Prozent. Diese 42 oder 45 Prozent gelten jeweils nur für den Teil des Einkommens oberhalb der Stufe, nicht für das gesamte Einkommen. Der Haltefrist-Rechner zeigt, wann die Jahresfrist für eine einzelne Tranche endet.
Vorgang für Vorgang: was als Verkauf zählt
Der häufigste Irrtum betrifft den Tausch. Randnummer 54 des Schreibens stellt klar, dass der Tausch von Kryptowerten in Euro, in Waren, in Dienstleistungen oder in andere Kryptowerte zu einer Veräußerung führt; nach Randnummer 55 beginnen die Fristen nach jedem Tausch neu. Wer im Januar Bitcoin gegen Ether tauscht, hat damit verkauft und neu gekauft, auch wenn nie Euro geflossen sind.
| Vorgang | Steuerlich | Frist oder Freigrenze |
|---|---|---|
| Kauf gegen Euro | Anschaffung, keine Steuer | Frist von 1 Jahr beginnt |
| Verkauf gegen Euro innerhalb der Frist | privates Veräußerungsgeschäft, § 23 EStG | steuerpflichtig ab 1.000 Euro Gesamtgewinn |
| Verkauf nach mehr als einem Jahr | nicht steuerbar | ab dem 1. Tag nach dem Jahrestag |
| Tausch Coin gegen Coin | Veräußerung und zugleich Anschaffung | neue Frist von 1 Jahr |
| Bezahlen mit Kryptowerten | Veräußerung zum vereinbarten Entgelt | wie Verkauf, 1 Jahr |
| Staking- und Lendingerträge | sonstige Einkünfte, § 22 Nummer 3 EStG | steuerpflichtig ab 256 Euro im Jahr |
| Verluste aus Kryptoverkäufen | nur mit Gewinnen derselben Art verrechenbar | Rücktrag 1 Jahr, Vortrag nach § 10d EStG |
Verluste sind der Punkt, an dem viele Aufstellungen auseinanderfallen: Nach § 23 Absatz 3 Satz 7 EStG dürfen sie nur bis zur Höhe der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden, Satz 8 erlaubt den Rücktrag in das Vorjahr und den Vortrag in Folgejahre nach § 10d EStG. Mit Einkünften aus Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung lassen sie sich nicht verrechnen.
Staking und Lending laufen über § 22 Nummer 3
Erträge aus passivem Staking unterliegen nach Randnummer 48 des Schreibens in der Regel der Besteuerung nach § 22 Nummer 3 EStG, Einkünfte aus Lending nach Randnummer 65 ebenfalls. Diese sonstigen Einkünfte sind nach § 22 Nummer 3 Satz 2 EStG nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Auch das ist eine Freigrenze: Bei 256 Euro ist der volle Betrag steuerpflichtig.
Zwei Punkte werden oft verwechselt. Erstens gelten die erhaltenen Einheiten als angeschafft und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten; für sie beginnt eine eigene Jahresfrist nach § 23. Zweitens verlängert sich die Veräußerungsfrist nicht auf zehn Jahre, nur weil mit den Beständen Erträge erzielt wurden: Randnummer 63 stellt fest, dass § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG bei Currency oder Payment Token nicht zur Anwendung kommt. Wie Staking technisch funktioniert und welche Risiken dazugehören, steht im Text zu Staking, Rendite und Risiken.
FIFO, Wallet für Wallet, und die Aufzeichnungspflichten
Wer in Tranchen kauft, muss sagen können, welche Einheiten verkauft wurden. Randnummer 61 nennt als Grundsatz die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten einer Handelsbezeichnung als veräußert, und für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode anzuwenden; aus Vereinfachungsgründen darf dabei unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Einheiten zuerst veräußert wurden, also FiFo. Entscheidend ist der Zusatz: Es gilt eine walletbezogene Betrachtung, und die gewählte Methode ist innerhalb einer Wallet bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten. Den Einstandskurs je Tranche sortiert der Einstandskurs-Rechner.
Dazu kommen Pflichten, die im Schreiben vom 6. März 2025 erstmals ausführlich stehen. Abschnitt III behandelt ab Randnummer 87 die Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten; Randnummer 96 verweist für das Privatvermögen auf die §§ 145 bis 147 der Abgabenordnung. Randnummer 103 zählt auf, was zu dokumentieren ist, darunter die gewählte Verwendungsreihenfolge je Wallet, Umschichtungen innerhalb von Wallets und die sonstigen Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und Airdrops. Nach Randnummer 106 gilt das Schreiben ab der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt für alle offenen Fälle, abweichende Aufzeichnungen außerhalb des Anwendungsbereichs der GoBD werden für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 nicht beanstandet.
So bereiten Sie die Steuererklärung vor
Ziehen Sie zuerst für jedes Kalenderjahr eine vollständige Liste aller Vorgänge: Datum, Uhrzeit, Menge, Handelsbezeichnung, Gegenwert in Euro, Gebühren, Wallet oder Handelsplatz, Transaktionskennung. Rechnen Sie danach je Veräußerung den Gewinn aus Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten und ordnen Sie jedem Vorgang seine Haltefrist zu. Die Summe aller Gewinne und Verluste des Jahres entscheidet über die Freigrenze von 1.000 Euro, Staking und Lending laufen getrennt davon über die 256 Euro.
Die Angaben gehören in die Anlage SO der Einkommensteuererklärung, Staking- und Lendingerträge ebenfalls als sonstige Einkünfte. Bewahren Sie die Nachweise auf, auch die Kursquelle, mit der Sie bewertet haben, und halten Sie die Methode bei. Zwei Dinge sollten Sie früh klären, weil sie den Aufwand bestimmen: ob Ihr Handel noch private Vermögensverwaltung ist und wie Sie Bestände aus der Zeit vor sauberer Dokumentation belegen. Beides gehört in ein Gespräch mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, denn dieser Text ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Welche Regeln daneben für Anbieter gelten, steht im Text zur MiCA-Verordnung, Begriffe wie Wallet, Token oder Airdrop erklärt das Glossar.
Häufige Fragen
Muss ich Krypto-Gewinne auch nach einem Jahr angeben?
Nach mehr als einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung liegt kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG mehr vor, der Gewinn ist dann nicht steuerbar. Das Finanzamt kann trotzdem Nachweise verlangen, wie lange Sie gehalten haben, denn die Mitwirkungspflichten gelten unabhängig davon. Bewahren Sie Kauf- und Verkaufsbelege deshalb auch für steuerfreie Vorgänge auf.
Was passiert, wenn ich die Freigrenze um einen Euro überschreite?
Dann ist der gesamte Gesamtgewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. § 23 Absatz 3 Satz 5 EStG stellt Gewinne nur dann steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Bei 1.000 Euro greift die Befreiung nicht mehr. Bis zum Veranlagungszeitraum 2023 lag diese Grenze bei 600 Euro, seit dem Veranlagungszeitraum 2024 bei 1.000 Euro.
Ist der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere steuerpflichtig?
Ja, der Tausch gilt als Veräußerung der hingegebenen und als Anschaffung der erhaltenen Einheiten. Das bestätigt der Bundesfinanzhof im Urteil vom 14. Februar 2023 und die Finanzverwaltung in Randnummer 54 des Schreibens vom 6. März 2025. Nach Randnummer 55 beginnt die Jahresfrist nach jedem Tausch neu, auch wenn dabei kein Euro geflossen ist.
Verlängert Staking die Haltefrist auf zehn Jahre?
Nein. Diese Sorge stammt aus § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG, der die Frist auf zehn Jahre verlängert, wenn ein Wirtschaftsgut als Einkunftsquelle genutzt wird. Randnummer 63 des Schreibens vom 6. März 2025 stellt klar, dass diese Verlängerung bei Currency oder Payment Token nicht zur Anwendung kommt. Für die Erträge selbst gilt § 22 Nummer 3 EStG mit der Freigrenze von 256 Euro.
Wie weise ich nach, welche Coins ich verkauft habe?
Grundsatz ist die Einzelbetrachtung. Ist sie nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Einheiten als veräußert, für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode vorgesehen, vereinfachend darf FiFo unterstellt werden. Diese Betrachtung erfolgt je Wallet, und die gewählte Methode ist innerhalb der Wallet beizubehalten. Dokumentieren Sie deshalb Methode, Umschichtungen und Kursquelle für jedes Jahr.
Kann ich Verluste aus Kryptoverkäufen mit meinem Gehalt verrechnen?
Nein. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nach § 23 Absatz 3 Satz 7 EStG nur bis zur Höhe der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden. Satz 8 erlaubt zusätzlich den Rücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und den Vortrag in die Folgejahre nach § 10d EStG, wieder nur innerhalb derselben Einkunftsart.
Quellen
- § 23 EStG, Private VeräußerungsgeschäfteBundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 13.09.2026
- § 22 EStG, Arten der sonstigen EinkünfteBundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 13.09.2026
- Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, BMF-SchreibenBundesministerium der Finanzen · 06.03.2025
- Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22Bundesfinanzhof · 14.02.2023
- § 108 AO, Fristen und Termine, mit Verweis auf die §§ 187 bis 193 BGBBundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 13.09.2026
- § 32a EStG, EinkommensteuertarifBundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 13.09.2026


