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Steuern & Recht · Regulierung erklärt

MiCA erklärt: was sich für Anleger ändert

Seit Ende 2024 gilt in der gesamten EU ein einheitliches Regelwerk für Kryptowerte, in Deutschland ergänzt durch das Kryptomärkteaufsichtsgesetz. Dieser Text zeigt den Zeitplan, die Rechte, die Anlegerinnen und Anleger daraus haben, und die Bereiche, die MiCA bewusst nicht erfasst.

Von der inotoken RedaktionStand 13.09.20269 Min. LesezeitGeprüft, mit Quellen
Symbolbild: europäische Sterne über Münzen und Paragrafenzeichen auf dunklem GrundKI-Symbolbild
Die Antwort in einem Satz

MiCA ist die Verordnung (EU) 2023/1114, die seit dem 30. Dezember 2024 eine Zulassung für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verlangt und Pflichten zu Information, Beschwerden und Verwahrung setzt, den Kurs Ihrer Kryptowerte aber nicht absichert.

MiCA steht für Markets in Crypto-Assets, auf Deutsch die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte vom 31. Mai 2023. Sie ersetzt in Deutschland die bisherige Behelfslösung über das Kreditwesengesetz und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Für Anlegerinnen und Anleger heißt das vor allem: Der Anbieter braucht eine Erlaubnis, und bestimmte Informationen und Rechte sind nicht mehr freiwillig.

Hinweis: Dieser Text erklärt die Rechtslage, er ist keine Rechts- oder Anlageberatung. Für den Einzelfall, etwa bei Streit mit einem Anbieter oder bei eigenen Angeboten von Token, gehört eine Anwältin oder ein Anwalt hinzugezogen.

Was die Verordnung regelt

MiCA unterscheidet drei Gruppen von Kryptowerten. Vermögenswertereferenzierte Token stützen ihren Wert auf einen Korb aus Währungen oder anderen Werten, E-Geld-Token auf eine einzige amtliche Währung, und alles Übrige läuft als sonstige Kryptowerte, darunter Bitcoin und Ether. Für Emittenten der ersten beiden Gruppen gelten seit dem 30. Juni 2024 eigene Titel der Verordnung mit Anforderungen an Reserven, Rücktausch und Zulassung.

Die zweite Säule betrifft die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 zählt zehn solcher Dienstleistungen auf, darunter Verwahrung und Verwaltung, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch gegen Geld oder gegen andere Kryptowerte, Ausführung von Aufträgen, Beratung, Portfolioverwaltung und Transferdienstleistungen. Nach Artikel 59 darf niemand diese Dienstleistungen in der Union anbieten, ohne zugelassen zu sein oder unter eine der genannten Ausnahmen für Banken und andere beaufsichtigte Institute zu fallen. Zugelassene Anbieter müssen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und mindestens eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein.

Der Zeitplan, Datum für Datum

Die Verordnung trat am 29. Juni 2023 in Kraft und gilt gestaffelt. Entscheidend für Anleger sind der 30. Juni 2024, der 30. Dezember 2024 und in Deutschland der 31. Dezember 2025.

Die Fristen der Verordnung (EU) 2023/1114 und des deutschen Begleitgesetzes
DatumWas giltFür wen
29.06.2023Inkrafttreten, erste Ermächtigungen für die AufsichtsbehördenBehörden
30.06.2024Titel III und IV: Regeln für wertreferenzierte Token und E-Geld-TokenEmittenten wertstabiler Token
01.08.2024formlose Anzeige bislang erlaubnisfreier Tätigkeiten bei der BaFinBestandsanbieter in Deutschland
30.12.2024übrige Verordnung, Zulassungspflicht für Kryptowerte-Dienstleistungenalle Anbieter und ihre Kunden
31.12.2025Ende der verkürzten Übergangsfrist nach § 50 KMAGBestandsanbieter in Deutschland
01.07.2026Höchstdauer der Übergangsregel nach Artikel 143 Absatz 3Bestandsanbieter in anderen Mitgliedstaaten
31.12.2027Whitepaper für Kryptowerte, die vor dem 30.12.2024 zum Handel zugelassen warenBetreiber von Handelsplattformen

Die EU erlaubt in Artikel 143 Absatz 3 eine Übergangszeit bis zum 1. Juli 2026, überlässt es den Mitgliedstaaten aber, sie zu verkürzen. Deutschland hat davon Gebrauch gemacht: Nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes erlosch die als fortbestehend geltende Erlaubnis spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Institute mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz konnten dabei nach § 50 Absatz 3 KMAG ein vereinfachtes Verfahren nutzen und bis zur Entscheidung über ihren Antrag weiterarbeiten, längstens aber bis zu diesem Stichtag.

Welche Rechte Anleger daraus haben

Vier Punkte sind im Alltag greifbar. Erstens das Whitepaper: Wer Kryptowerte öffentlich anbietet, muss nach Artikel 4 als juristische Person auftreten, ein Whitepaper nach Artikel 6 erstellen, es der Aufsicht übermitteln und veröffentlichen. Ausnahmen gibt es für Angebote an weniger als 150 Personen je Mitgliedstaat, für Angebote bis 1.000.000 Euro Gesamtgegenwert in zwölf Monaten und für Angebote allein an qualifizierte Anleger.

Zweitens das Widerrufsrecht, und es ist enger, als der Name vermuten lässt. Artikel 13 Absatz 1 gibt es Kleinanlegern, die sonstige Kryptowerte entweder direkt von einem Anbieter erwerben oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der die Kryptowerte für diesen Anbieter platziert. Sie haben dann 14 Kalendertage Zeit, gebührenfrei, kostenlos und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen; nach Absatz 2 ist spätestens 14 Tage nach der Mitteilung zurückzuzahlen. Absatz 4 nimmt zusätzlich die Kryptowerte aus, die vor dem Kauf durch den Kleinanleger bereits zum Handel zugelassen waren. Beim gewöhnlichen Kauf an einer Handelsplattform greift das Recht deshalb in aller Regel nicht, weil dort in aller Regel die Erwerbssituation des Absatzes 1 fehlt und der gehandelte Kryptowert nach Absatz 4 ohnehin schon zum Handel zugelassen ist. Dieser Schluss ist eine Auslegung der beiden Absätze, kein Satz, der so in der Verordnung steht. Drittens der Beschwerdeweg: Artikel 71 verpflichtet Anbieter zu einem kostenfreien, transparenten Beschwerdeverfahren mit Mustervorlage und Aufzeichnung. Viertens die Verwahrung: Artikel 75 verlangt einen Vertrag mit festgelegten Pflichten, ein Register der Kundenpositionen und eine Trennung der verwahrten Bestände vom Vermögen des Anbieters, damit dessen Gläubiger im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen; für zurechenbare Verluste haftet der Anbieter bis zum Marktwert im Zeitpunkt des Verlusts.

Was MiCA ausdrücklich nicht regelt

Die Verordnung macht Kryptowerte nicht sicher, sie macht Anbieter beaufsichtigt. Der Kurs bleibt ungesichert, und eine Einlagensicherung wie beim Girokonto gibt es nicht. Diesen Satz trägt nicht die Bereichsausnahme in Artikel 2 Absatz 4, die nur Kryptowerte vom Anwendungsbereich ausnimmt, die selbst Einlagen oder Finanzinstrumente sind. Er steht vielmehr in den Pflichtwarnungen: Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe f verlangt im Whitepaper den klaren Hinweis, dass der Kryptowert nicht unter die Einlagensicherungssysteme der Richtlinie 2014/49/EU fällt, Buchstabe e nennt daneben die Systeme für die Entschädigung der Anleger nach der Richtlinie 97/9/EG. Für E-Geld-Token steht dieselbe Warnung in Artikel 51 Absatz 4, für Beratung und Portfolioverwaltung in Artikel 81 Absatz 9. Bitcoin selbst hat keinen Emittenten, den die Verordnung verpflichten könnte: Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b nimmt öffentliche Angebote von Kryptowerten, die als Gegenleistung für die Pflege des Distributed Ledgers oder die Validierung von Transaktionen automatisch geschürft werden, von den Pflichten des Titels II aus, und Erwägungsgrund 22 hält fest, dass Kryptowerte ohne identifizierbaren Emittenten nicht unter die Titel II, III und IV fallen, Dienstleister für solche Kryptowerte dagegen schon. Reguliert sind also die Unternehmen um Bitcoin herum, nicht das Protokoll.

Zwei weitere Lücken sind bewusst gesetzt. Einzigartige, nicht fungible Kryptowerte fallen nach Artikel 2 Absatz 3 nicht unter die Verordnung, womit ein großer Teil des Handels mit NFT außen vor bleibt. Und derselbe Erwägungsgrund 22 hält fest, dass Dienstleistungen, die ohne Mittler in ausschließlich dezentralisierter Weise erbracht werden, nicht in den Anwendungsbereich fallen; für den dezentralen Finanzsektor sieht die Verordnung zunächst nur einen Prüfbericht der Kommission vor. Wer dort unterwegs ist, hat weder Zulassung noch Beschwerdeweg noch Haftung des Anbieters. Was das für wertstabile Token bedeutet, steht im Text zu Stablecoins und ihren Risiken.

Wer in Deutschland aufpasst

Zuständig ist die BaFin, bei bestimmten Verfahren gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank. Das nationale Begleitgesetz ist das Kryptomärkteaufsichtsgesetz, das die Befugnisse der Aufsicht, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Übergangsregeln enthält. Die Bundesbank ordnet die Aufsicht in ihrer Erklärung so ein, dass BaFin und Bundesbank Emittenten wertstabiler Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beaufsichtigen.

Wie groß die Zielgruppe ist, zeigt eine Erhebung der BaFin vom April 2026, veröffentlicht am 25. August 2026: Danach besitzen rund 13 Prozent der Erwachsenen in Deutschland Kryptowerte, also mehr als neun Millionen Menschen. Befragt wurden 1.000 Personen. Bemerkenswert ist die Wissenslücke: Über alle 16 Wissensfragen hinweg beantworteten alle Befragten zusammen 36 Prozent richtig und 19 Prozent falsch, bei 45 Prozent gaben sie an, die Antwort nicht zu kennen. Wer selbst Kryptowerte besaß, lag bei 57 Prozent richtigen und 31 Prozent falschen Antworten. Das sind Werte dieser Stichprobe, keine Auszählung der Bevölkerung. Der eigene Stand lässt sich im Krypto-Wissens-Quiz prüfen.

So prüfen Sie, ob ein Anbieter unter MiCA arbeitet

Suchen Sie den Anbieter zuerst in der Unternehmensdatenbank der BaFin und achten Sie darauf, welche Dienstleistung dort genannt ist; eine Zulassung für die Verwahrung ist etwas anderes als eine Registrierung für den Tausch. Prüfen Sie zweitens, ob ein Whitepaper zu dem Kryptowert vorliegt, den Sie kaufen wollen, und ob es Herausgeber, Rechte und Risiken benennt. Prüfen Sie drittens die Vertragsbedingungen der Verwahrung: Artikel 75 verlangt Angaben zur Verwahrstrategie, zu den Sicherheitssystemen und zu den Gebühren. Viertens sollten Sie wissen, wie Sie eine Beschwerde einreichen, bevor Sie sie brauchen.

Bleibt der Anbieter bei einer dieser Fragen vage, ist das ein Warnsignal, unabhängig davon, wie professionell die Oberfläche aussieht; die typischen Muster stehen in unserem Text zu Krypto-Betrug und Warnsignalen. Und eines ändert MiCA nicht: Die Steuerpflicht richtet sich weiter nach deutschem Einkommensteuerrecht, nachzulesen unter Haltefrist und Freigrenze. Begriffe wie Whitepaper, E-Geld-Token oder Verwahrung erklärt das Glossar.

Häufige Fragen

Seit wann gilt MiCA und was galt vorher?

Die Verordnung (EU) 2023/1114 trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Die Regeln für wertreferenzierte Token und E-Geld-Token gelten seit dem 30. Juni 2024, die übrigen Vorschriften seit dem 30. Dezember 2024. Davor wurden Kryptoverwahrung und Kryptohandel in Deutschland über das Kreditwesengesetz erfasst, in anderen Mitgliedstaaten teils über sehr unterschiedliche nationale Regeln oder gar nicht.

Muss jeder Handelsplatz in Deutschland eine Zulassung haben?

Ja, wer in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, braucht nach Artikel 59 eine Zulassung oder muss als Bank, Wertpapierfirma oder ähnliches Institut unter die dortigen Ausnahmen fallen. Die deutsche Übergangsfrist für Bestandsanbieter endete nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Ob ein Anbieter erfasst ist, zeigt die Unternehmensdatenbank der BaFin.

Habe ich beim Kauf von Kryptowerten ein Widerrufsrecht?

Nur in einem engen Fall. Artikel 13 Absatz 1 gibt Kleinanlegern 14 Kalendertage, um den Kauf sonstiger Kryptowerte zu widerrufen, kostenlos und ohne Begründung, mit Rückzahlung binnen 14 Tagen. Das Recht besteht aber nur beim Erwerb direkt vom Anbieter oder von einem Dienstleister, der für diesen Anbieter platziert, und Absatz 4 nimmt Kryptowerte aus, die vor Ihrem Kauf schon zum Handel zugelassen waren. Dass es beim gewöhnlichen Kauf an einer Handelsplattform nicht greift, ist die Folgerung daraus, nicht der Wortlaut.

Sind meine Kryptowerte bei einem zugelassenen Anbieter sicher?

Sicherer verwahrt, nicht wertgesichert. Artikel 75 verlangt die Trennung der Kundenbestände vom Vermögen des Anbieters, sodass dessen Gläubiger im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen, und begründet eine Haftung für zurechenbare Verluste bis zum Marktwert im Zeitpunkt des Verlusts. Eine Einlagensicherung gibt es nicht: Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe f schreibt genau diesen Warnhinweis für das Whitepaper vor. Das Kursrisiko bleibt vollständig bei Ihnen.

Fallen NFT und DeFi unter MiCA?

Weitgehend nicht. Artikel 2 Absatz 3 nimmt einzigartige, nicht fungible Kryptowerte vom Anwendungsbereich aus, was den Großteil der NFT betrifft. Erwägungsgrund 22 stellt klar, dass Kryptowerte-Dienstleistungen, die ohne Mittler in ausschließlich dezentralisierter Weise erbracht werden, nicht erfasst sind. Für den dezentralen Finanzsektor sieht die Verordnung vorerst nur einen Bericht der Kommission vor.

Ändert MiCA etwas an der Besteuerung meiner Gewinne?

Nein, Steuerrecht bleibt nationales Recht. Für Kryptowerte im Privatvermögen gelten in Deutschland weiter § 23 EStG mit der Jahresfrist und der Freigrenze von 1.000 Euro sowie § 22 Nummer 3 EStG mit der Freigrenze von 256 Euro für Staking- und Lendingerträge. MiCA regelt die Anbieter, nicht Ihre Steuererklärung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für KryptowerteAmtsblatt der Europäischen Union · 31.05.2023
  2. § 50 KMAG, Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-DienstleistungenBundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am 13.09.2026
  3. Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCARBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · 03.01.2025
  4. Kryptowerte-Dienstleister: Welche Vereinfachungen und Herausforderungen es jetzt gibtBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · 22.01.2025
  5. Wissenslücken bei Krypto-Anlegerinnen und AnlegernBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht · 25.08.2026
  6. Bitcoin und Co.: Wie Kryptowerte reguliert werdenDeutsche Bundesbank · abgerufen am 13.09.2026