Sicherheit · Verwahrung erklärt
Hardware-Wallet oder Software-Wallet: wo der Schlüssel liegt
Der Unterschied zwischen den Wallet-Arten ist keine Frage der Bedienung, sondern eine Frage der Kontrolle: Wer den privaten Schlüssel hat, kann das Guthaben bewegen. Dieser Text zeigt, wo der Schlüssel in den drei üblichen Fällen liegt, was die Sicherungswörter nach BIP 39 wirklich sind und welche Anforderungen das BSI und das europäische Kryptorecht stellen.
KI-SymbolbildEine Software-Wallet hält Ihren privaten Schlüssel auf einem Gerät mit Internetverbindung, eine Hardware-Wallet in einem getrennten Gerät ohne Netz, und bei der Verwahrung durch einen Anbieter halten Sie keinen Schlüssel, sondern nur einen Anspruch gegen ein Unternehmen.
Wer Bitcoin oder andere Kryptowerte kauft, erwirbt keine Datei, die man herumreichen kann. Er erwirbt die Fähigkeit, einen Eintrag in einer öffentlichen Datenbank zu ändern, und diese Fähigkeit steckt in einem privaten Schlüssel, einer Zufallszahl mit 256 Bit. Eine Wallet ist die Hülle für diesen Schlüssel. Der Unterschied zwischen den Wallet-Arten ist deshalb vor allem einer: wer den Schlüssel im Alltag in der Hand hält.
Eine Wallet speichert keine Münzen, sondern Schlüssel
Die Guthaben stehen in der Blockchain, also in einer Datenbank, die tausende Knoten parallel führen. Eine Überweisung gilt als gültig, wenn sie mit dem passenden privaten Schlüssel unterschrieben ist. Aus dem privaten Schlüssel lässt sich die öffentliche Adresse berechnen, umgekehrt geht das nicht. Wer den Schlüssel kennt, verfügt über das Guthaben, unabhängig davon, wer dafür bezahlt hat.
Daraus folgen zwei Dinge, die im Bankalltag anders sind. Erstens holt niemand eine bestätigte Überweisung zurück, es gibt keine Rückbuchung und keine Beschwerdestelle im Netzwerk selbst. Zweitens gibt es kein Zurücksetzen des Passworts: Ist der Schlüssel verloren, bleibt das Guthaben in der Kette sichtbar und für immer unerreichbar. Welche Wallet-Art zu Ihnen passt, hängt deshalb weniger von der Oberfläche ab als von der Frage, welchen Fehler Sie eher tragen wollen, den eigenen oder den eines Unternehmens. Der Wallet-Typ-Finder stellt dazu einige Fragen und nennt am Ende eine Richtung.
Die 12 oder 24 Wörter sind der Schlüssel
Nahezu alle heutigen Wallets erzeugen ihre Schlüssel aus einer Wortfolge nach dem Standard BIP 39. Die dazugehörige Wortliste umfasst 2.048 Einträge, jedes Wort steht damit für 11 Bit. Aus 128 Bit Zufall entstehen 12 Wörter, aus 256 Bit entstehen 24 Wörter. Dazu kommt eine Prüfsumme in der Länge der Entropie geteilt durch 32, also 4 zusätzliche Bit bei 12 Wörtern und 8 Bit bei 24 Wörtern. Ein falsch abgeschriebenes Wort fällt dadurch meist sofort auf: Die 4 beziehungsweise 8 Prüfsummenbits lassen rechnerisch nur etwa jede 16. beziehungsweise jede 256. falsche Wortfolge durchgehen.
Aus der Wortfolge rechnet die Wallet mit dem Verfahren PBKDF2 und der Funktion HMAC-SHA512 in 2.048 Durchläufen einen Seed mit 512 Bit. Optional kommt eine selbst gewählte Passphrase hinzu, die nach dem Standard in das Salz eingeht: Ein einziges zusätzliches Zeichen führt zu einer völlig anderen Wallet, mit anderen Adressen und anderem Guthaben. Für den Alltag heißt das zweierlei. Diese Wörter sind das Vermögen, nicht eine Zugangshilfe dazu. Und sie gehören auf Papier, besser auf Metall, nicht in ein Foto, nicht in einen Cloud-Speicher und niemals in ein Formular im Netz.
Drei Wege der Verwahrung im Vergleich
In der Praxis gibt es drei Muster. Bei einer Software-Wallet liegt der Schlüssel verschlüsselt auf einem Telefon oder Rechner, der täglich im Netz ist. Bei einer Hardware-Wallet liegt er in einem eigenen Gerät, das Transaktionen intern unterschreibt und den Schlüssel nie herausgibt; freigegeben wird am Gerät, meist mit einer PIN. Bei der Verwahrung durch einen Anbieter führt das Unternehmen die Schlüssel, Sie sehen einen Kontostand und haben einen Anspruch auf Herausgabe.
| Kriterium | Software-Wallet | Hardware-Wallet | Anbieter verwahrt |
|---|---|---|---|
| Wo der private Schlüssel liegt | auf dem Alltagsgerät | im getrennten Gerät | beim Unternehmen |
| Wörter, die Sie selbst sichern | 12 bis 24 | 12 bis 24 | 0 |
| Schadsoftware auf Telefon oder Rechner | trifft direkt den Schlüssel | Freigabe nur am Gerät nötig | trifft das Konto, nicht den Schlüssel |
| Anbieter wird zahlungsunfähig | ohne Wirkung | ohne Wirkung | Trennung vom Firmenvermögen nach Artikel 75 MiCA |
| Sicherungswörter verloren | Guthaben verloren | Guthaben verloren | Zugang über den Anbieter |
| Was die Quellen empfehlen | kleine Beträge im Alltag, nach der Entwicklerdokumentation | größere Mengen über längere Zeit, nach dem BSI | keine Empfehlung, das BSI verlangt die Zweitanmeldung |
Die Zeile zur Zahlungsunfähigkeit ist der eigentliche Unterschied. Bei den ersten beiden Wegen tragen Sie das Risiko des eigenen Umgangs, beim dritten zusätzlich das Risiko eines fremden Unternehmens.
Was bei einer Insolvenz des Verwahrers passiert
Wie das ausgeht, zeigte der Zusammenbruch einer großen Handelsplattform: Am 11. November 2022 stellten das Unternehmen und mehr als 100 verbundene Gesellschaften Insolvenzantrag nach Kapitel 11 des US-Rechts. Die US-Terminmarktaufsicht nennt in ihrer Erklärung vom 8. August 2024 einen Verlust an Kundengeldern von mehr als 10 Milliarden US-Dollar; die Zahl steht dort ausdrücklich als Schätzung. Am selben Tag gab sie einen gerichtlich bestätigten Vergleich über 12,7 Milliarden US-Dollar bekannt, davon 8,7 Milliarden als Rückerstattung und 4 Milliarden als Gewinnabschöpfung. Kundengelder waren mit Firmengeldern vermischt worden.
Seit dem 30. Dezember 2024 gilt für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU die Verordnung (EU) 2023/1114. Artikel 75 verlangt, dass verwahrte Kryptowerte vom Vermögen des Anbieters getrennt sind, damit Gläubiger im Insolvenzfall nicht darauf zugreifen; derselbe Artikel macht den Anbieter für Verluste haftbar, die ihm zuzurechnen sind, begrenzt auf den Marktwert im Zeitpunkt des Verlusts. In Deutschland endete die Übergangsfrist für Bestandsanbieter nach § 50 Absatz 2 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Eine gesetzliche Einlagensicherung wie beim Girokonto gibt es für Kryptowerte trotzdem nicht. Dafür steht nicht Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b, der lediglich solche Kryptowerte vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt, die selbst Einlagen sind. Es steht in den Pflichtwarnungen: Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe f verlangt im Whitepaper den klaren Hinweis, dass der Kryptowert nicht unter die Einlagensicherungssysteme der Richtlinie 2014/49/EU fällt; Buchstabe e nennt daneben die Systeme für die Entschädigung der Anleger nach der Richtlinie 97/9/EG.
Die Vorgaben des BSI, kurz gefasst
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt im IT-Grundschutz einen eigenen Baustein zu Bitcoin, zuletzt geändert am 25. Oktober 2018. Er unterscheidet Muss- und Soll-Anforderungen. Zwingend sind dort: aktuelle Software mit zeitnah eingespielten Sicherheitsaktualisierungen, ein ausreichend komplexes Passwort, eine Wallet mit Verschlüsselung, die auch aktiviert ist, und mindestens eine Zwei-Faktor-Authentisierung für Online-Wallets. Als Standard-Anforderung nennt der Baustein eine Vertretungsregelung für den Ernstfall. Erst bei erhöhtem Schutzbedarf kommen eine Offline-Wallet, für größere Mengen über längere Zeit eine Hardware-Wallet und ein Zugriffsschutz über Multi-Signaturen nach dem Muster M von N hinzu.
Zur Zweitanmeldung rät das BSI grundsätzlich, sie überall zu nutzen, wo ein Dienst sie anbietet, und die beiden Faktoren aus verschiedenen Kategorien zu wählen: Wissen, Besitz oder Biometrie. Hardwaregestützte Verfahren bewertet es als sicherer als eine TAN per Kurznachricht, vor allem dann, wenn dasselbe Gerät für Anmeldung und Bestätigung dient. Die Entwicklerdokumentation zu Bitcoin ergänzt praktische Punkte: nur kleine Beträge auf dem Alltagsgerät, verschlüsselte Sicherungen an mehreren Orten, ein Passwort mit mindestens 16 Zeichen, eine Offline-Sicherung für Rücklagen, Mehrfachsignaturen etwa im Verhältnis 3 von 5 und eine Notiz für die Erben.
So richten Sie Ihre Verwahrung ein und prüfen sie
Beginnen Sie mit einer Aufteilung statt mit einem Gerät. Ein kleiner Betrag für den Alltag darf in einer Software-Wallet liegen, der Rest gehört in die kalte Verwahrung. Schreiben Sie die 12 oder 24 Wörter von Hand ab, prüfen Sie jedes Wort gegen die Anzeige des Geräts und bewahren Sie die Kopie getrennt von der Wallet auf, idealerweise feuer- und wassersicher.
Danach folgt der Teil, den die meisten überspringen: der Rücksicherungstest. Setzen Sie die Wallet zurück oder nutzen Sie ein zweites Gerät, stellen Sie sie allein aus den Wörtern wieder her und senden Sie zuerst einen kleinen Betrag. Erst wenn dieser Test funktioniert hat, gehört mehr Guthaben in die Wallet. Prüfen Sie außerdem drei Punkte: ob die Zweitanmeldung bei jedem Konto aktiv ist und nicht am selben Gerät hängt, ob die Firmware aktuell ist und ob jemand im Ernstfall weiß, wo die Sicherung liegt. Wer zusätzlich wissen will, wie Betrüger genau an diesen Wörtern ansetzen, findet die Maschen in unserem Text zu Warnsignalen bei Krypto-Betrug; wer den ersten Kauf noch vor sich hat, findet die Reihenfolge der Schritte unter Bitcoin kaufen. Begriffe wie Seed, Cold Storage oder Multi-Signatur stehen im Glossar, und wer den eigenen Wissensstand testen möchte, nutzt das Krypto-Wissens-Quiz.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die Seed-Phrase verliere?
Dann ist das Guthaben verloren, denn die 12 oder 24 Wörter sind die einzige Grundlage, aus der sich die privaten Schlüssel wieder berechnen lassen. Es gibt keine Stelle, die sie kennt, und keinen Wiederherstellungsdienst im Netzwerk. Deshalb empfiehlt sich mindestens eine zweite Abschrift an einem anderen sicheren Ort, getrennt vom Gerät selbst, und ein Rücksicherungstest mit einem kleinen Betrag, bevor größere Summen in die Wallet wandern.
Ist eine Hardware-Wallet sicherer als eine Software-Wallet?
Gegen den häufigsten Angriff ja, denn der private Schlüssel verlässt das Gerät nicht und jede Überweisung muss am Gerät freigegeben werden. Das BSI führt die Hardware-Wallet unter den Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf und rät dazu, wenn größere Mengen über längere Zeit sicher aufbewahrt werden sollen. Gegen einen falsch abgeschriebenen oder abfotografierten Satz Sicherungswörter hilft sie dagegen nicht, und gegen eine selbst freigegebene Überweisung an einen Betrüger ebenfalls nicht.
Muss ich meine Kryptowerte selbst verwahren?
Nein, die Verwahrung durch einen zugelassenen Anbieter ist zulässig und für kleine Beträge oft praktischer. Seit dem 30. Dezember 2024 verlangt Artikel 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 dabei eine Trennung der Kundenbestände vom Vermögen des Anbieters und eine Haftung für zurechenbare Verluste bis zum Marktwert. Eine Einlagensicherung wie beim Girokonto gibt es trotzdem nicht; Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe f schreibt genau diesen Warnhinweis für das Whitepaper vor. Das Risiko des Unternehmens bleibt bei Ihnen.
Was bringt eine zusätzliche Passphrase zur Seed-Phrase?
Die Passphrase geht nach BIP 39 in die Berechnung des Seeds ein, sie erzeugt also aus denselben 12 oder 24 Wörtern eine völlig andere Wallet. Wer die Wörter findet, sieht damit nur ein leeres oder schwach gefülltes Konto. Der Preis ist hoch: Wird die Passphrase vergessen, ist das Guthaben ebenso verloren wie bei verlorenen Wörtern, denn es gibt keinen Ersatzweg.
Reicht die Zwei-Faktor-Authentisierung beim Handelsplatz?
Sie ist Pflichtprogramm, ersetzt aber keine eigene Verwahrung. Das BSI verlangt für Online-Wallets mindestens eine Zwei-Faktor-Authentisierung und rät dazu, die Faktoren aus verschiedenen Kategorien zu wählen, also Wissen, Besitz oder Biometrie. Hardwaregestützte Verfahren gelten als sicherer als eine TAN per Kurznachricht, besonders wenn Anmeldung und Bestätigung sonst über dasselbe Gerät laufen würden.
Quellen
- BIP 39: Mnemonic code for generating deterministic keysBitcoin Improvement Proposals · 10.09.2013
- IT-Grundschutz, Baustein APP.bd.2 BitcoinBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · 25.10.2018
- Zwei-Faktor-Authentisierung, mehr Sicherheit für Geräte und DatenBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik · abgerufen am 13.09.2026
- Sichern Sie Ihre WalletBitcoin Project · abgerufen am 13.09.2026
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte, Artikel 2, 6 und 75Amtsblatt der Europäischen Union · 31.05.2023
- Statement of Commissioner Kristin N. Johnson: Prioritizing Customer Protection and Combatting Fraud by FTX and AlamedaU.S. Commodity Futures Trading Commission · 08.08.2024


